Wechsel

Wechsel

Wechsel, Wechselbrief (frz. lettre de change, engl. bill of exchange, ital. lettera di cambio), schriftliches Versprechen, durch das sich der Aussteller verpflichtet, nach einem hierfür geltenden besondern Recht (Wechselrecht, s.d.) an eine im Dokument genannte Person eine gewisse Summe Geldes (s. Wechselsumme) zu einer bestimmten Zeit und an einem bestimmten Orte (Wechseldomizil) entweder selbst zu zahlen oder durch jemand zahlen zu lassen. Der W. entstand im Mittelalter in Italien und hat sich zu einem förmlichen Papiergeld der Kaufleute ausgebildet, das nach Belieben als Zahlung verwendet werden kann (s. Indossament) und an der Börse verhandelt wird (Wechselkurs, Valuta), auch meist stempelpflichtig ist (s. Wechselstempel), wie bes. der gezogene, trassierte W. (Tratte), worin in Briefform der Bezogene von dem Aussteller aufgefordert wird, an den Remittenten (s.d.) oder Order, d.i. Nachmann, die Zahlung zu leisten; er heißt Platz-W., wenn am Orte der Ausstellung zahlbar. Die Form einer Schuldverschreibung hat der eigene oder trockne W., bei dem der Aussteller selbst die Zahlung leistet. Beide Arten W. können Domizil-W., d.i. an einem andern als dem gewöhnlichen Wohnorte des Bezogenen bezüglich Ausstellers (eigen-trassierte W.) zahlbar sein. Rekta-W., W. ohne die Formel »an Order«. W. an eigene Order, Tratte, die gelegentlich durch Indossament an den Remittenten übertragen wird. Man stellt die W. in einem (Sola-W.; fälschlich auch für Eigen-W. angewendet) oder mehrern Exemplaren (Wechselduplikat, als Prima-, Sekunda-, Tertia-W.) aus. Rücksichtlich der Zahlung etc. von W.s. Akzept, Ehrentage, Intervenieren, Notadresse, Protest, Regreß. Rück-W. (Retour-W, Ritratte), W., mittels dessen ein Inhaber den Betrag des vom Bezogenen nicht bezahlten W. nebst Kosten auf einen der Vormänner trassiert. Wechselreiterei, das Verfahren mittelloser Leute, sich durch gegenseitige Gefälligkeitsakzepte und deren Diskontierung Geld zu beschaffen; Keller-W., W. zu gleichem Zwecke mit fingiertem Aussteller, oft auch Bezogenen, auch einem oder mehrern fingierten Giranten. Wechselfälschung findet entweder durch Mißbrauch der Namensunterschrift bei Ausstellung eines W. oder durch Veränderung eines echten W. statt; das echte Akzept sowie die echten Indossamente behalten auf dem gefälschten W. wechselmäßige Wirkung. Ein W. verjährt dem Akzeptanten gegenüber in 3 Jahren, in bezug auf Regreßansprüche je nach der Entfernung des Wohnortes der Vormänner in 3, 6, 18 Monaten. Wechselfähigkeit, die Befugnis, Wechselverbindlichkeiten zu übernehmen, bes. W. auszustellen besitzt in Deutschland, wer vertragsfähig ist. Literatur s. Wechselrecht.


http://www.zeno.org/Brockhaus-1911. 1911.

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